Was kostet ein Strafverteidiger?

Über die Kosten sprechen wir offen – bevor Sie sich entscheiden.

Bereits im kostenfreien Kontaktgespräch sagen wir Ihnen, womit Sie rechnen müssen. Grundlage ist entweder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine schriftliche Vergütungsvereinbarung.

 

Gesetzliche Gebühren

In Strafsachen richten sich die Gebühren nicht nach einem Streitwert. Das RVG sieht feste Rahmen für einzelne Verfahrensabschnitte vor:

  • eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall
  • Verfahrensgebühren für das Ermittlungsverfahren und für das gerichtliche Verfahren
  • eine Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag

Wo innerhalb des Rahmens die Gebühr liegt, hängt von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ab.

 

Vergütungsvereinbarung

In umfangreichen Verfahren decken die gesetzlichen Gebühren den tatsächlichen Aufwand oft nicht. Dann vereinbaren wir mit Ihnen ein Pauschal- oder Stundenhonorar in Textform (§ 3a RVG). Sie wissen so von Anfang an, womit Sie rechnen müssen.

 

Pflichtverteidigung

Ist ein Pflichtverteidiger bestellt, zahlt zunächst die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren. Bei einer Verurteilung werden sie in der Regel vom Verurteilten zurückgefordert. Einzelheiten auf der Seite Pflichtverteidiger.

 

Ratenzahlung

Nach Absprache ist eine Zahlung in Raten möglich.

 

Rechtsschutzversicherung

Eine Strafrechtsschutzversicherung deckt in der Regel Vorwürfe, die auch fahrlässig begangen werden können, vor allem Verkehrsstraftaten. Bei reinen Vorsatztaten wie Diebstahl oder Betrug besteht meist kein Schutz. Wird jemand wegen einer Vorsatztat verurteilt, kann die Versicherung bereits gezahlte Kosten zurückfordern. Wir klären die Deckung gern für Sie.

 

Verkehrsrecht und Arbeitsrecht

  • Bußgeldverfahren: Auch hier gelten feste Gebührenrahmen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel.
  • Arbeitsrecht: Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, bei einer Kündigungsschutzklage meist nach drei Bruttomonatsgehältern. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG).

 

Rufen Sie uns an unter 0231 1503719 oder nutzen Sie das Kontaktformular. Das erste Gespräch ist kostenfrei.

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.