Pflichtverteidiger in Dortmund – wählen Sie Ihren Verteidiger selbst

Sie dürfen den Anwalt Ihres Vertrauens benennen.

Schreibt Ihnen das Gericht, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, dürfen Sie den Anwalt selbst benennen (§ 142 Abs. 5 StPO). Nennen Sie innerhalb der gesetzten Frist niemanden, wählt das Gericht aus. Wir übernehmen Pflichtverteidigungen in Dortmund und bundesweit.

Jetzt anrufen: 0231 1503719

 

Wann bekommen Sie einen Pflichtverteidiger?

Das Gesetz schreibt in bestimmten Fällen einen Verteidiger vor (§ 140 StPO), unter anderem:

  • bei einer Anklage vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht
  • beim Vorwurf eines Verbrechens, also einer Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
  • bei Untersuchungshaft oder vorläufiger Festnahme
  • wenn Sie sich auf richterliche Anordnung in einer Anstalt befinden, etwa in Strafhaft
  • wenn die Tat schwer wiegt, eine hohe Strafe droht oder die Sach- und Rechtslage schwierig ist

Auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist in vielen Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

 

So benennen Sie uns als Pflichtverteidiger

  1. Sie erhalten ein Schreiben des Gerichts mit der Frage, wen Sie als Verteidiger wünschen, und einer Frist.
  2. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns das Schreiben. Wir melden uns beim Gericht und beantragen unsere Bestellung.
  3. Alternativ tragen Sie selbst ein: Rechtsanwalt Michael Budde oder Rechtsanwalt Markus Blumenstein, Brüderweg 6–8, 44135 Dortmund.

Das Gericht muss den von Ihnen benannten Anwalt bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 S. 3 StPO).

 

Pflichtverteidiger wechseln

Ist Ihnen bereits ein Verteidiger bestellt worden, den Sie nicht selbst ausgesucht haben, ist ein Wechsel möglich. Das gilt insbesondere, wenn Sie nur eine kurze Frist zur Auswahl hatten oder das Gericht einen anderen als den von Ihnen benannten Anwalt bestellt hat. Der Antrag muss dann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung gestellt werden (§ 143a Abs. 2 StPO). Ein Wechsel ist außerdem möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

 

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nicht unbedingt. Die gesetzlichen Gebühren zahlt zunächst die Staatskasse. Werden Sie freigesprochen, bleibt es dabei. Werden Sie verurteilt, müssen Sie die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich erstatten (§ 465 StPO). Mehr dazu auf unserer Seite Kosten.

 

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?

An der Arbeit ändert sich nichts. Ein Pflichtverteidiger hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger: Akteneinsicht, Besuch in der Haft, Teilnahme an Vernehmungen und an der Hauptverhandlung. Der Unterschied liegt allein in der Vergütung.

 

Rufen Sie uns an unter 0231 1503719. In Haftsachen erreichen Sie uns rund um die Uhr über den 24/7-Notruf 0231 7764572.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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