Strafbefehl erhalten – was jetzt wichtig ist

Die Frist läuft: Einspruch nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.

Gegen einen Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil.

Strafbefehl prüfen lassen: 0231 1503719

 

Was ist ein Strafbefehl?

Mit einem Strafbefehl verhängt das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet (§ 407 StPO). Häufig erfahren Betroffene erst dadurch, dass überhaupt gegen sie ermittelt wurde. Festgesetzt werden können unter anderem:

  • eine Geldstrafe in Tagessätzen
  • ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
  • eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung, wenn Sie einen Verteidiger haben

 

Warum Sie den Strafbefehl prüfen lassen sollten

  • Vorstrafe: Jeder rechtskräftige Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erscheint auch im Führungszeugnis, bei niedrigeren Strafen dann, wenn bereits eine weitere Eintragung besteht.
  • Tagessatzhöhe: Die Höhe richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Ist es nicht bekannt, wird es geschätzt – oft zu hoch.
  • Folgen außerhalb des Strafrechts: Führerschein, Beruf, Waffenbesitzkarte oder Aufenthaltsrecht können betroffen sein.
  • Beweislage: Der Strafbefehl beruht allein auf der Ermittlungsakte. Ob die Beweise tragen, zeigt erst die Akteneinsicht.

 

Einspruch: Chancen und Risiken

Nach einem Einspruch entscheidet das Amtsgericht in einer Hauptverhandlung neu. Dabei ist es an den Strafbefehl nicht gebunden; die Strafe kann also auch höher ausfallen (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte ein Einspruch gut vorbereitet sein. Gleichzeitig bietet er Handlungsspielraum:

  • Er kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Tagessätze. Mit Zustimmung aller Beteiligten entscheidet das Gericht dann ohne Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • Er kann wieder zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO).
  • Auch nach einem Einspruch kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, unter Umständen gegen eine Auflage.

 

So gehen wir vor

  1. Sie schicken uns den Strafbefehl – ein Foto genügt – und nennen uns das Zustelldatum.
  2. Wir legen fristwahrend Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht.
  3. Nach Auswertung der Akte besprechen wir mit Ihnen, ob der Einspruch durchgeführt, beschränkt oder zurückgenommen wird.

So verlieren Sie keine Frist und entscheiden erst, wenn Sie die Beweislage kennen.

 

Frist verpasst?

Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, etwa wegen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§§ 44, 45 StPO). Melden Sie sich in diesem Fall sofort.

 

Rufen Sie uns an unter 0231 1503719 oder senden Sie uns den Strafbefehl über das Kontaktformular. Das erste Gespräch ist kostenfrei.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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