Untersuchungshaft in Dortmund
Schnelle Hilfe für Beschuldigte und Angehörige.
Nach einer Festnahme muss der Betroffene spätestens am Tag danach einem Richter vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf einen Verteidiger und kann ihn selbst benennen. Je früher die Verteidigung eingreift, desto eher lässt sich die Haft vermeiden oder verkürzen.
24/7-Notruf: 0231 7764572
Für Angehörige: Was Sie jetzt tun können
- Rufen Sie uns an. Hilfreich sind Name und Geburtsdatum des Festgenommenen, Ort der Festnahme und, falls bekannt, Behörde und Aktenzeichen.
- Wir nehmen Kontakt auf. Auf Ihre Bitte suchen wir den Festgenommenen auf. Die Vollmacht erteilt er uns dann selbst.
- Unterlagen sammeln. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Nachweise über familiäre Bindungen helfen, eine Fluchtgefahr zu widerlegen.
- Nicht über den Vorwurf sprechen. Telefonate, Briefe und Besuche in der Untersuchungshaft können überwacht werden (§ 119 StPO). Was dort gesagt wird, kann im Verfahren verwendet werden.
- Besuch beantragen. Die Besuchserlaubnis erteilt das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Wir unterstützen Sie dabei.
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Untersuchungshaft setzt voraus (§§ 112, 112a StPO):
- dringenden Tatverdacht und
- einen Haftgrund, vor allem Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Taten auch Wiederholungsgefahr, und
- Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen.
An jedem dieser Punkte kann die Verteidigung ansetzen.
Wege aus der Untersuchungshaft
- Haftprüfung (§ 117 StPO): Der Beschuldigte kann jederzeit beantragen, dass das Gericht den Haftbefehl überprüft, auf Wunsch in mündlicher Verhandlung.
- Haftbeschwerde: Alternativ entscheidet das Beschwerdegericht über den Haftbefehl. Beide Wege können nicht gleichzeitig beschritten werden; welcher sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Haftverschonung (§ 116 StPO): Der Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt, etwa gegen Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung.
- Sechs-Monats-Prüfung: Dauert die Untersuchungshaft sechs Monate, prüft das Oberlandesgericht, ob sie fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO).
Pflichtverteidiger in Haftsachen
Bei Untersuchungshaft ist immer ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Der Beschuldigte kann uns als Pflichtverteidiger benennen. Mehr dazu auf der Seite Pflichtverteidiger.
In Haftsachen erreichen Sie uns täglich rund um die Uhr unter 0231 7764572. Sollten wir nicht sofort selbst abnehmen, sprechen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Rufnummer auf den Anrufbeantworter. Wir melden uns umgehend.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.