Ratgeber Strafrecht

Vorladung, Durchsuchung, Festnahme: Was Sie jetzt tun sollten.

Hier finden Sie kurze Hinweise zu Situationen, in denen schnelles und richtiges Handeln besonders wichtig ist.

 

Vorladung von der Polizei – was Sie jetzt tun sollten

Eine schriftliche Vorladung verunsichert viele. Entscheidend ist zuerst, in welcher Rolle Sie geladen werden – das steht in der Vorladung.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder Angaben zur Sache zu machen. Anders bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO), dürfen aber auch dann schweigen.

Als Zeuge müssen Sie bei der Polizei erscheinen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Auch Zeugen können unter Umständen die Aussage oder die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, etwa als Angehörige (§ 52 StPO) oder wenn sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO).

Unser Rat: Rufen Sie nicht spontan bei der Polizei an, um die Sache „schnell zu klären“. Über einen Verteidiger kann Akteneinsicht beantragt werden (§ 147 StPO). Erst wenn bekannt ist, was Ihnen vorgeworfen wird, lässt sich entscheiden, ob und wie Sie sich äußern.

Sie haben eine Vorladung erhalten? Rufen Sie uns an: 0231 1503719.

 

Hausdurchsuchung – Ihre Rechte in den ersten Minuten

Eine Durchsuchung kommt meist früh am Morgen und ohne Vorwarnung. Diese Punkte sollten Sie kennen:

  • Beschluss zeigen lassen: Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich ein Richter an (§ 105 Abs. 1 StPO), bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft oder Polizei. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bitten Sie um eine Kopie.
  • Keinen Widerstand leisten, aber nicht zustimmen: Erklären Sie ruhig, dass Sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden sind.
  • Keine Angaben zur Sache: Auch „lockere“ Gespräche mit den Beamten können später verwertet werden.
  • Nichts freiwillig herausgeben: Widersprechen Sie der Mitnahme von Gegenständen und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Sie haben Anspruch auf ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (§ 107 StPO).
  • Verteidiger anrufen: Je früher, desto besser.

Unser 24/7-Notruf ist rund um die Uhr erreichbar: 0231 7764572.

 

Festnahme – was jetzt wichtig ist

Bei einer vorläufigen Festnahme zählen die ersten Stunden:

  • Schweigen: Sie müssen keine Angaben zur Sache machen (§ 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). Das darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
  • Verteidiger verlangen: Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen. Die Polizei muss Ihnen helfen, Kontakt aufzunehmen, und auf anwaltliche Notdienste hinweisen.
  • Richter: Spätestens am Tag nach der Festnahme müssen Sie einem Richter vorgeführt werden (Art. 104 Abs. 3 GG, § 128 StPO).
  • Pflichtverteidiger: Geht es um Untersuchungshaft, steht Ihnen ein Verteidiger zu (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Sie können einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen (§ 142 Abs. 5 StPO).
  • Angehörige: Auf Ihren Wunsch werden Angehörige oder eine Vertrauensperson benachrichtigt (§ 114c StPO).

Angehörige erreichen uns rund um die Uhr über den 24/7-Notruf: 0231 7764572. Mehr dazu auf der Seite Untersuchungshaft.

 

Strafbefehl erhalten?

Für den Einspruch bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung. Alles Wichtige finden Sie auf der Seite Strafbefehl.

Hinweis: Die Beiträge ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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