Vorladung der Polizei: Beschuldigter oder Zeuge?
Wir prüfen Ihre Vorladung und besprechen die nächsten Schritte.
Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie bereits verurteilt sind. Entscheidend ist zunächst, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen werden und welche Stelle die Ladung veranlasst hat. Bewahren Sie das Schreiben auf und notieren Sie den Termin.
Kontaktgespräch zur Vorladung anfragen · Kanzlei: 0231 1503719.
Vorladung als Beschuldigter
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung grundsätzlich nicht folgen. Sie müssen keine Angaben zum Tatvorwurf machen und dürfen vor einer Aussage einen Verteidiger konsultieren. Gesetzlich erforderliche Angaben zur Identität sind davon zu unterscheiden. Lassen Sie prüfen, ob das Schreiben tatsächlich nur eine Vernehmung betrifft oder eine andere Maßnahme angeordnet wird.
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Beschuldigte grundsätzlich Folge leisten (§ 163a Abs. 3 StPO). Auch gerichtliche Ladungen dürfen nicht ignoriert werden. Die Pflicht zu erscheinen ist von der Aussagefreiheit zu unterscheiden: Ihr Schweigerecht als Beschuldigter bleibt bestehen.
Vorladung als Zeuge
Für Zeugen gelten andere Regeln. Bei einer polizeilichen Ladung besteht eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Auch vor Staatsanwaltschaft und Gericht bestehen grundsätzlich Erscheinens- und Aussagepflichten. Ob der notwendige Auftrag vorliegt, sollte anhand des Schreibens geklärt werden.
Zeugnisverweigerungsrechte können etwa für bestimmte Angehörige bestehen (§ 52 StPO). Einzelne Antworten dürfen unter den Voraussetzungen des § 55 StPO verweigert werden, wenn dadurch eine eigene Strafverfolgung oder die bestimmter Angehöriger droht. Das berechtigt nicht automatisch dazu, einer verbindlichen Ladung fernzubleiben. Bei einem möglichen Wechsel von der Zeugen- zur Beschuldigtenrolle ist frühzeitige Beratung sinnvoll.
Vor einer Aussage: Akteneinsicht und Strategie
Eine gut gemeinte spontane Erklärung kann missverständlich sein oder später gegen Sie verwendet werden. Als Verteidiger können wir nach bestätigter Mandatsübernahme Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen besprechen, ob und gegebenenfalls wie Sie sich äußern. Umfang und Zeitpunkt der Akteneinsicht richten sich nach § 147 StPO und dem Verfahrensstand. Ein bestimmter Ausgang kann nicht versprochen werden.
Was wir für das erste Gespräch benötigen
- Ihren Namen und eine erreichbare Telefonnummer oder E-Mail-Adresse;
- die Angabe, ob Sie als Beschuldigter, Zeuge oder Angehöriger anfragen;
- Behörde, Aktenzeichen und Vernehmungstermin, soweit bekannt;
- einen Hinweis auf bereits beauftragte oder bestellte Verteidiger.
Übermitteln Sie zunächst keine umfangreiche Schilderung oder Ermittlungsakte. Den Weg zur Übermittlung der Vorladung stimmen wir mit Ihnen ab. Eine Kontaktanfrage wahrt keine Frist und ist keine Mandatsannahme; diese bestätigen wir gesondert. Bei kurzfristigen Terminen rufen Sie an.
Weitere Situationen
Bei laufender Hausdurchsuchung oder Festnahme erreichen Sie unseren 24/7-Notruf unter 0231 7764572. Für einen bereits zugestellten Strafbefehl gelten eigene Fristen.
Gesetzliche Grundlagen: § 163a StPO, § 163 StPO, § 52 StPO, § 55 StPO, § 147 StPO.
Blumenstein & Budde · Redaktioneller Stand: 12. Oktober 2026. Allgemeine Informationen; sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.